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Schwerbehinderung – Schutz per Gesetz

Besteht eine Behinderung von mindestens 50 Prozent, gilt sie als Schwerbehin- derung. Dann greift das Schwerbehinder- tengesetz, das den Patienten das Leben erleichtern und sie in besonderer Weise schützen soll. Ein Schwerbehinder- tenausweis wird vom Versorgungsamt ausgestellt. Er dient dazu, die Behinderung gegenüber Sozialleistungsträgern, Behörden, Arbeitgebern und anderen nachzuweisen.

Mit einem Schwerbehindertenausweis haben Sie Anspruch auf zahlreiche Hilfen und einen besonderen Schutz im Berufsleben:

  • Technische Arbeitshilfen
  • Erschwerte Kündigung: Der Arbeitgeber darf einem schwerbehinderten Mitarbeiter nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigen
  • 5 Tage Zusatzurlaub
  • Auf Antrag Freistellung von Mehrarbeit
  • Finanzierung von Probearbeitsverhältnissen

Die Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht zudem:

  • Steuerliche Nachteilsausgleiche (z. B. für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe)
  • Wohnungshilfe zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum bzw. zur entsprechenden Anpassung von Wohnraum
  • Unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr beziehungsweise (teilweise) Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
  • Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten beziehungsweise zum Umbau eines vorhandenen Fahrzeugs
  • Behindertenparkausweis oder eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Parkerleichterungen.

Im Einzelfall sollten die Vorteile eines Schwerbehindertenausweises gegen mögliche Nachteile abgewogen werden. Denn bei der Stellensuche muss einkalkuliert werden, dass ein Arbeitgeber möglicherweise wegen der gesetzlichen Auflagen einen gleich qualifizierten Nichtbehinderten bevorzugt. Die ausdrückliche Frage des neuen Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderteneigenschaft muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Die Integrationsämter können Sie bei der Stellensuche beraten (www.integrationsaemter.de).



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